Die kurze Antwort
Bei einem unverschuldeten Unfall ist der Unfallwertverlust (merkantiler Minderwert) nach § 249 BGB Teil des ersatzfähigen Schadens und von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu erstatten – zusätzlich zu den Reparaturkosten. Auch die Kosten für ein qualifiziertes Sachverständigengutachten sind in der Regel erstattungsfähig.
Wer zahlt in welchem Fall?
- Unverschuldet: volle Erstattung durch die gegnerische Haftpflicht.
- Teilschuld: anteilig nach Haftungsquote (z. B. 50 %).
- Selbst verschuldet / Kasko: Die Vollkasko erstattet den merkantilen Minderwert in der Regel nicht – sie zahlt die Reparatur, nicht den Wertverlust. Ausnahmen nur bei besonderer Vereinbarung.
So machst du den Unfallwertverlust geltend
- Gutachten beauftragen: Beauftrage einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen – du hast freie Gutachterwahl.
- Marktgerecht bewerten lassen: Achte auf eine marktbasierte, nachvollziehbare Bemessung (brutto und netto, BGH-konform).
- Anspruch beziffern: Reparaturkosten + Wertminderung + Nebenkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen.
- Bei Kürzung nicht klein beigeben: Versicherer kürzen die Wertminderung gern. Ein marktbasiertes Gutachten ist dein stärkstes Argument – notfalls anwaltlich.
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Jetzt mitmachen & unterstützenHäufige Fragen
Bekomme ich die Wertminderung zusätzlich zur Reparatur?
Ja. Reparaturkosten und merkantiler Minderwert sind zwei getrennte Schadenspositionen.
Wie lange habe ich Zeit?
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren grundsätzlich in drei Jahren.
Zahlt die Versicherung auch das Gutachten?
Bei unverschuldetem Unfall in der Regel ja, wenn es zur Schadenfeststellung erforderlich ist (kein Bagatellschaden).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.